1. Allgemeines:
a) Die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport gelten für den
Transport im Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container,
Liftvan) im Inland, sowie von und nach dem Ausland. Sie gelten für alle
Verrichtungen und die damit zusammenhängenden Geschäfte des Auftragnehmers,
soweit ihnen nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum
Schutz von Verbrauchern, entgegenstehen.
b) Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen
Sorgfalt eines Kaufmannes auszuführen.
2. Haftung:
a) Der Auftragnehmer haftet für den Verlust oder Beschädigung des Gutes,
sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem Verschulden während
der dem Auftragnehmer obliegenden Behandlung oder Beförderung des Gutes
eintritt.
b) Der Auftragnehmer hat den Schaden unter Ausschluss der Haftung für
etwaige Wertminderung in natura zu beseitigen, jedoch steht es ihm in
jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem Fall
ist die Haftung des Auftragnehmers mit 1090,09 Euro pro Möbelmeter beschränkt.
Die Haftung ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken
im Vertrag nicht übernommen wurde.
b) für den Inhalt von auf Veranlassung des Auftraggebers beladen stehen
bleibenden Möbelautos, sofern nichts Besonderes vereinbart ist;
c) für Schäden, die in Folge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit
des Gutes entstehen, wie z.B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten,
Glas, Porzellan, Spiegel, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern,
Lampenschirmen, Öfen und mechanischen Werken, es sei denn, dem Auftragnehmer
wird ein Verschulden nachgewiesen. Eine Versicherung gegen Schäden an
Marmor, Glas, Porzellan usw. kann abgeschlossen werden. Die Haftung
ist ferner ausgeschlossen für Schäden wie z.B. zu große Belastung der
Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur,
Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse.
d)
- 1. für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld,
Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden;
- 2. für Funktionsschäden an Elektrogeräten wie z.B.: Waschmaschinen,
Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder anderen empfindlichen Geräten;
- 3. für Schäden an Pflanzen oder Tieren
- 4. für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende,
selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie
Tiere entstehen;
e) für Beschädigung der Güter während des Be- und Entladens, Ab- und
Aufseilens, wenn ihre Größe oder Schwere den Raumverhältnissen an der
Be- oder Entladestelle nicht entspricht, der Auftragnehmer den Auftraggeber
oder Empfänger vorher darauf hingewiesen, der Auftraggeber aber auf
Durchführung der Leistung bestanden hat.
Haftungsausschluss bei Unvermeidbarkeit, § 426 HGB
Ebenfalls ist der Frachtführer von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Voraussetzung hierfür ist absolute Unvermeidbarkeit (objektiver Maßstab), z.B. höhere Gewalt, technischer Schaden am Fahrzeug z.B. Motor defekt, und der Nachweis, dass trotz größter Sorgfalt des Frachtführers der Schaden nicht vermieden werden konnte (subjektiver Maßstab).
Unvermeidbar sind Unfälle, auf die der Frachtführer keinen Einfluss hat, wie z.B. die Kollision eines mit angemessener Geschwindigkeit ganz rechts fahrenden LKW mit einem Sattelzug, der über die Mittellinie geraten war; oder ein Reifenbrand infolge Reifendruckabfalls wegen eines nicht sichtbaren, einschneidenden Gegenstandes auf der Straße.
Diesbezüglich ist es rechtswirkend vom Auftragsnehmer, vom Auftrag ohne weitere Kosten zurückzutreten.
Die Haftung ist weiters ausgeschlossen:
a) für Beschädigung der Wände, Fenster, Böden und Stiegengeländer, wenn
die Größe und Schwere der zu transportierenden Güter dem Raumverhältnis
nicht entsprechen;
b) für Verzögerungen, Schäden und Verluste, die durch nicht rechtzeitige
Gestellung der Transportmittel (Eisenbahn, Schiff) hervorgerufen sind,
oder die sich aus unverschuldeten Verkehrszwischenfällen ergeben (z.B.
Autopannen, Wegeverhältnisse)
c) für Einhaltung festgesetzter Termine bei verspätetem Eingang amtlicher
Urkunden sowie Auskünfte über Zollbehandlung, Ausfuhrbestimmungen und
sonstige gesetzliche Vorschriften.
a) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort
bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Mängel nicht spätestens
am sechsten Tag nach Ablieferung dem Auftragnehmer schriftlich zur Kenntnis
gebracht werden.
b) Hat der Auftragnehmer aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes
Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Wert zu ersetzen, welcher ein
Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu dem
Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war; hievon
kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten,
sowie an Fracht erspart ist.
c) Im Falle der Beschädigung richtet sich die Entschädigung nach dem
Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem Zustand
und dem gemeinen Wert, welchen das Gut ohne die Beschädigung am Ort
und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hievon kommt in Abzug,
was infolge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten erspart
ist.
d) Für Schäden infolge verspäteter Ablieferung ist die Haftung des Auftragnehmers
in jedem Falle mit 109,1 Euro pro Tag, höchstens jedoch mit 1090,09
Euro zu beschränken.
e) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die als Folge des Verlustes
oder der Beschädigung des Gutes eintreten. Für Verluste und Schäden,
die während des Transportes auf der Eisenbahn, mit dem Schiff oder mit
dem Flugzeug entstehen, erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung
durch Abtretung seines Anspruches gegen die Eisenbahn, die Schifffahrts-
oder Luftfahrtsgesellschaft.
a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber
durch den Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können,
gemäß dem angeführten Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS),
(Anlage A) zu versichern und die Prämie zu verrechnen. Die Versicherung
soll bei denjenigen Versicherern gedeckt werden, die vom Fachverband
der Spediteure beauftragt sind.
b) Der Auftraggeber unterwirft sich, sowie alle Personen in deren Interesse
oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des Möbel-SVS.
c)
- 1. Ist durch den Abschluss des Möbel-SVS die Möbel-Speditionsversicherung
gedeckt, so ist der Auftragnehmer von der Haftung für jeden durch
diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere
auch für den Fall, dass infolge fehlender oder ungenügender Wertangaben
des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert
oder Schadensbetrag zurückbleibt.
- 2. Hat der Auftragnehmer die Möbel-Speditionsversicherung nicht
gemäß den Bedingungen des angefügten Möbel-SVS oder nicht bei den
in lit.
a) bezeichneten Versicherern gedeckt, so darf er sich dem Auftraggeber
gegenüber auf die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport
nicht berufen.
Der Auftraggaber haftet:
a) für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen
Belege;
b) für Verluste und Beschädigungen der Transportmittel, Zubehörteile
und Packmittel, soweit diese durch ihn oder durch von ihm gestellte
Hilfskräfte zu verantworten sind;
c) für das Möbelauto einschließlich des Auftragnehmers im Falle der
Selbstbe- oder -entladung des Transportgutes;
d) für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt und Art
des Transportgutes; eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht für den
Auftragnehmer nicht. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Anweisung
übernimmt und deklariert der Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers
den Transport als Umzugsgut im Sinne des Möbeltransporttarifes
e) für den Schaden, der durch den Transport der in § 3 lit. d) Abs.
4 bezeichneten Gegenstände entstehen;
f) für alle Unkosten, die infolge einer nicht durch Verschulden des
Auftragnehmers entstandenen Transportverzögerung oder Behinderung erwachsen,
wie z.B. Elementarereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik,
Behinderung der Schifffahrt oder Eisenbahn usw.
3. Transportversicherung:
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer verpflichtet, sofern
ein schriftlicher Auftrag dazu unter Angaben des Versicherungswertes
und der zu deckenden Gefahren vorliegt.
b) Die Transportversicherung erstreckt sich nur auf Transportmittelunfall,
Feuergefahr, Diebstahl, Unfälle durch höhere Gewalt und Möbelbruch.
c) Gegen Bruch von Glas, Porzellan usw. sowie gegen Kriegsrisiko, Plünderung
und Aufruhr kann eine gesonderte Versicherung abgeschlossen werden.
d) Anweisung übernimmt und deklariert der Auftragnehmer durch Abtretung
seines Anspruches gegen die Versicherungsgesellschaft. Versichert der
Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadensersatzanspruch aus den durch
diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen,
geht also nicht auf den Versicherer über.
Wir weisen darauf hin, dass wir nach Bestimmungen d. CMR und den dadurch
normierten Höchsthaftungsgrenzen arbeiten.
4.Preisberechnung:
a) Die Kostenabrechnung erfolgt aufgrund der zur Zeit der Ausführung
des Umzuges geltenden Tarifsätze, Frachten- und Wechselkurse.
b) Wenn sich zum Zeitpunkt des überreichten Angebotes (Anlagen 1 und
2) bis zur Ausführung des Umzuges die Tarifsätze, Frachten- und Wechselkurse
vermindern oder erhöhen, so ändern sich entsprechend die vereinbarten
Transportkosten.
Besonders zu bezahlen sind:
a) Transporte mit Klavieren, Tresoren und anderen Schwergütern;
b) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges auch
ohne besonderen Auftrag. Die Art der Ausführung steht lediglich in der
Wahl des Auftragnehmers;
c) Installations-, Dekorations-, Tischler- und Reinigungsarbeiten;
d) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten
oder aufgerissenen Straßen das Möbelauto nicht vor das Haus gefahren
werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Möbelautos und des Personals,
das der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, ferner angemessene Zuschläge
für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit
nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung
dieser Umstände stattgefunden hat, sowie Mehrkosten, die durch Umwege
entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind;
amtliche Gebühren und Zollspesen, sowie allfällige Öffentliche Abgaben.
5. Pflichten des Auftraggebers:
a) Die Besonderung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen
Dokumente und Bewilligungen obliegt dem Auftraggeber.
b) Kann die Entladung des Möbelautos nicht sofort nach dem Eintreffen
am Bestimmungsort erfolgen, kann der Auftragnehmer Ersatz aller aus
der verzögerten Annahme entstehenden Unkosten und Schäden verlangen
und auf Kosten des Auftraggebers das Gut entladen und einlagern.
c) Bei Abholung des Gutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen,
dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder
stehengelassen wird. Bei Transporten, die bis oder ab Station oder Flughafen
vereinbart wurden, hat der Auftraggeber sowohl den beladenen als auch
den leeren Kofferwechselaufbau, Container oder Luftvan samt dem zugehörigen
Inventar zu übernehmen oder zu übergeben. In diesem Fall obliegt ihm
bei sonstiger Haftung die Wahrung der Rechte des Verkehrsträgers, insbesondere
durch Veranlassung eines gemeinsamen Schadensprotokolls.
a) Der Rechnungsbetrag ist zu bezahlen:
- 1. Bei Inlandstransporten vor Entladung;
- 2. Bei Auslandstransporten vor Beladung. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, einen Vorschuss zu verlangen.
b) Gegenüber Ansprüchen des Auftragsnehmers ist eine Aufrechnung oder
Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig,
die der Höhe nach feststehen und dem Grunde nach unbestritten sind.
Wird in Verbindung mit einer Übersiedlung eine Einlagerung notwendig,
so gelten hierfür die vom Fachverband der Spediteure veröffentlichten
Einlagerungsbedingungen. Erfolgt der Abtransport eingelagerter Güter
nicht durch den Auftragnehmer, so ist dieser berechtigt, eine Entscheidung
unter Zugrundelegung des Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der
Spediteure zu treffen. Zur Abholung der dem Auftraggeber überlassenen
Packmaterialien muss dieser auffordern.
6. Stornierung des Umzugtermines, Ausfallskosten:
Nachstehende Kosten werden verrechnet wenn der Umzugstermin/Delogierung/Räumungstermin abgesagt wird :
Nach erfolgter Auftragsbestätigung 20 % der Mindestgebühr / 2 Std.
Bis 7 Werktage vor Umzugstermin 40 % der Mindestgebühr / 2 Std.
Bis 3 Werktage vor Umzugstermin 60 % der Mindestgebühr / 2 Std.
Bis 1 Werktage vor Umzugstermin 80 % der Mindestgebühr / 2 Std.
Am Tage des Umzugstermin 100 % der Mindestgebühr/ 2 Std.
7. Mündliche Abrede:
Für die Ausführung mündlich erteilter Aufträge, die von keiner Seite
schriftlich bestätigt sind, trägt der Auftraggeber die Gefahr.
8. Verjährung:
Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer, gleichviel aus welchem Rechtsgrund,
verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis
des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung
des Gutes.
9. Gerichtsstand:
Der Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der Handelsniederlassung
des Auftragnehmers bestimmt, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde.
Ist jedoch der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes,
BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils gültigen Fassung und hat dieser im
Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist
er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage/Gegenklage ihn nach
den §§ 88, 89, 93 Abs.2 und Abs.1 Jurisdiktionsnorm (JN) nur die Zuständigkeit
eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der
gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort des Beschäftigten liegt.
10. Sonstige Abmachungen:
Sonstige Vereinbarungen bedürfen für deren Gültigkeit der schriftlichen
Form.
11. Gültigkeit:
Sollten Punkte durch diese AGB nicht geregelt sein, gelten die Bestimmungen
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Spediteure, in der jeweils
gültigen Fassung.